Wenn sich Personen oder Tiere in lebensbedrohlichen Lagen befinden oder ein Feuer ausgebrochen ist und Sie die Feuerwehr rufen, müssen Sie sich keine Gedanken machen, ob Sie den Einsatz überhaupt zahlen können. Solche Einsätze sind grundsätzlich kostenfrei. Das gilt auch wenn das Feuer beim Eintreffen der Feuerwehr bereits gelöscht wurde und somit die Hilfe der Feuerwehr nicht mehr benötigt wird. Anders sieht es allerdings bei mutwilligen Fehlalarmen oder Brandstiftung aus. Hierfür erhebt die Stadt Verden als Träger der Feuerwehr die Gebühren des Einsatzes vom Verursacher.Auch wenn bei Ereignissen, die nicht der Notfallrettung zuzuordnen sind, die Hilfe der Feuerwehr benötigt wird, werden die Kosten für den Einsatz berechnet. Das betrifft z.B.:
- Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc.
- Einfangen von Tieren
- das Beseitigen von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern)
- das Beseitigen von Sturmschäden
- das Beseitigen von Öl- oder sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen
- zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten
- Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten
- Absicherung von Gebäuden- und Gebäudeteilen
- Bereitstellung von Brandsicherheitswachen
- Nachbarschaftshilfe Kraftfahrzeugbrände (Gefährdungshaftung)
Kostenpflichtig ist dann entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, bzw. der Veranstalter oder Veranlasser, der den Einsatz notwendig gemacht hat. Dies kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges sein, das Öl verliert oder brennt. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen (BMA) müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.
Dies ist in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Verden (Aller) festgelegt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke und Einsatzdauer).